Einkaufsbedingungen der Kameleon Raumkonzepte GmbH & Co. KG
 
– im Folgenden als Kameleon oder als Käufer bezeichnet –
I. Geltungsbereich
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen bei welchen wir Waren oder Dienstleistungen beziehen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, d.h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden „der Lieferant/Verkäufer“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkannt hat, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers/Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bestimmungen abweichender Bedingungen vorbehaltslos annimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer in Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Auf Abweichungen von der Bestellung des Käufers ist im Angebot ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Abweichungen von der Bestellung des Käufers werden von diesem nur akzeptiert, wenn er schriftlich dieser Abweichung zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit, Spezifikation sowie Menge.
2. Zeichnungen oder Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb angemessener Frist an, so sind die Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.
3. Eine Kopie der Bestellung ist dem Käufer als Auftragsbestätigung unverzüglich mit Firmenstempel, Kommissionsnummer und Unterschrift des Lieferanten zurückzusenden, wobei auf alle möglichen Abweichungen ausdrücklich schriftlich hinzuweisen ist. In der gesamten Korrespondenz sind Bestell-, Material- und Zeichnungs-Nr. unbedingt anzugeben.
4. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sämtliche Bestellungen des Käufers werden erst durch schriftlichen Auftrag (auch E-Mail und Fax) wirksam. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach deren Zugang schriftlich an, ist der Käufer zum Widerruf berechtigt. Der Lieferant ist an das von ihm unterbreitete Angebot bis zur schriftlichen Annahme durch den Käufer, längstens für zwei Wochen, gebunden.
5. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
III. Zahlungen
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Preisänderungen und diesbezügliche Vorbehalte sind nur dann verbindlich, wenn und soweit diese durch den Käufer ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Der vom Käufer in der Bestellung ausgewiesene Preis – soweit erfolgt – ist verbindlich und versteht sich gemäß Incoterms®2020 DDP, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Verpackungskosten, Versicherungskosten und weitere Nebenkosten sind im Preis eingeschlossen. Der Lieferant trägt alle anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und sonstige Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer auszuweisen.
2. Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde alle vom 01. bis 15. eines Monats eingehenden Rechnungen am Monatsletzten unter Abzug von 3% Skonto bzw. am 15. des folgenden Monats netto. Alle am 16. bis Monatsletzten eingehenden Rechnungen werden am 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto bzw. am Monatsletzten netto bezahlt.
3. Kameleon stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Kameleon ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Der Verkäufer ist zur Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Käufer oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann berechtigt, wenn und soweit die Forderungen unbestritten oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.
4. Wird eine Lieferung beanstandet, so ist der Käufer berechtigt, die Zahlung des Rechnungsbetrages bis zur abschließenden Klärung auszusetzen.
5. Zahlungen des Käufers erfolgen unabhängig einer Prüfung der Produkte. Zahlungen bzw. Teil-zahlungen des Käufers bilden somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität. Diesbezügliche Ansprüche des Käufers bleiben deshalb auch nach erfolgter Bezahlung der Lieferung vollumfänglich gewahrt.
IV. Lieferungen/Versand
1. Die von Kameleon in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich. Gleiches gilt für vereinbarte Termine und Fristen. Die genaue Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins oder einer vereinbarten Lieferfrist ist unbedingte Verpflichtung des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, Kameleon unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und/oder Fristen nicht eingehalten werden können. Die vereinbarten Termine und/oder Fristen werden durch diese Information nicht verlängert.
2. Teillieferungen oder Teilleistungen des Verkäufers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers, ebenso wie Lieferungen des Lieferanten vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt.
3. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Bei Verzug des Lieferanten ist Kameleon berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 5% von der Bruttoauftragssumme der rückständigen Positionen, zu verlangen. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt; die Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer auf dessen Verlangen über den Stand der Fertigung Auskunft zu erteilen und dem Käufer zu gestatten, sich über den Fertigungsstand in den Fertigungsstätten zu überzeugen.
5. Kameleon behält sich weiterhin vor, mangelhafte deklarierte Sendungen, welche nicht zuordenbar sind, kostenpflichtig für den Lieferanten zurückzusenden.
6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die durch den Käufer bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
8. Hat die Lieferung an die Hauptniederlassung oder an eine Zweigniederlassung von Kameleon zu erfolgen, hat der Lieferant die Ware bei der in der Bestellung angegebenen Adresse der Niederlassung anzuliefern.
9. Soweit der Lieferant Kameleon wiederholt oder laufend beliefert, verpflichtet er sich, nach Auslauf der Fertigung eines an Kameleon gelieferten Produkts noch auf die Dauer von weiteren zehn Jahren Kameleons Belieferung mit Ersatzteilen zu gewährleisten oder Kameleon von der Produktionseinstellung frühzeitig zu benachrichtigen, so dass Kameleon die Möglichkeit hat, eine Umstellung vorzunehmen oder eine Rest-Order zu erteilen.
V. Gewährleistung
1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Ist zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen worden, so gilt die handelsrechtliche Rügeobliegenheit für den Käufer nicht, sondern die Regelungen der Qualitätssicherungsvereinbarung. § 377 HGB wird in diesem Fall ausdrücklich abbedungen. In allen anderen Fällen prüft der Käufer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes auf mögliche offensichtliche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei dem Käufer unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle durch den Käufer – soweit üblich auch im Stichprobenverfahren – offensichtlich erkennbar sind. Mängel im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Sach- oder Rechtsmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen einer unter Umständen garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung oder Lieferung. Offensichtliche Mängel der Ware sind durch den Käufer noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der Ware bei dem Käufer mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, beginnt diese Frist nach der Entdeckung des Mangels.
2. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit keine abweichende schriftliche ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig. Bei Waren, die von Kameleon an Dritte weiterverkauft werden, endet die Gewährleistungsfrist frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Gewährleistungsansprüche des Dritten erfüllt haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auslieferung der Ware an uns. Der Lieferant haftet für seine Vertreter oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden. Eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte durch den Lieferanten widerspricht der Käufer. Falls Mängel vorliegen, die durch wenig aufwendige Nacharbeiten durch Kameleon selbst behoben werden können, ist Kameleon im Wege der Ersatzvornahme zur Behebung des Mangels ohne vorherige Rücksprache mit dem Lieferanten berechtigt. Der Lieferant ist Kameleon zum Ersatz des uns dadurch entstandenen Aufwandes verpflichtet.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht dem Käufer zu. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet. Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Lieferant die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Der Lieferant kann die durch den Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Sollte der Lieferant nicht nach der Aufforderung des Käufers zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Käufer in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
4. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer mangelhaften Lieferung frei, es sei denn, er weist nach, dass er die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat.
5. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den vereinbarten Eigenschaften/Spezifikationen und anderen ausdrücklich an sie gestellten Anforderungen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und/oder Leistungen (insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material) sowie deren Eignung für die speziellen Zwecke, zu denen sie von dem Käufer bestellt worden sind. Der Lieferant steht weiterhin insbesondere dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (wie beispielsweise TÜV-Normen, DIN-Normen usw.) stehen.
6. Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Die Verjährung für diesen Freistellungsanspruch beträgt ebenfalls 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
VI. Produkthaftung und Rückruf
1. Für den Fall, dass der Käufer aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
2. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.
3. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird der Käufer den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben, es sein denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.
VII. Haftung des Lieferanten /Versicherungsschutz
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme pro Personenschaden/ Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
2. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist.
VIII. Eigentumsübergang/Eigentumsvorbehalt/Gefahrübergang
Der Eigentumsübergang auf den Käufer findet mit Übergabe der Ware statt, der Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers gilt als nicht vereinbart und wird auch nicht von dem Käufer akzeptiert.
Die Gefahr geht auf den Käufer erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ware über, nicht jedoch bevor der Käufer die Ware überprüfen konnte.
Sofern Kameleon Teile beim Lieferanten beistellen, behält sich Kameleon hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Kameleon vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von Kameleon mit anderen, Kameleon nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Kameleon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von Kameleon (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von Kameleon beigestellte Sache mit anderen, Kameleon nicht gehörenden Gegenständen im Sinne der §§ 947, 948 BGB untrennbar vermischt, so erwirbt Kameleon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Kameleon anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Kameleon. Er hat die nach den vorstehenden Regelungen in Allein- oder Miteigentum von Kameleon stehenden Gegenstände mit dem Zeichen „Kameleon Raumkonzepte GmbH & Co. KG “ sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
IX. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Käufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Käufer – unbeschadet sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf des Käufers wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
X. Verhaltenskodex für Lieferanten
Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), insbesondere solche des Hersteller- und Bestimmungslandes einzuhalten. Er wird sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die
Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der Käufer unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
XI. Geheimhaltung
1. Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.
2. Der Verkäufer hat ferner die Bestellung, die darauf beruhenden Arbeiten und die Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer hat sein Personal dementsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
XII. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Sprache
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Käufers.
2. Die Vertragssprache ist nur Deutsch. Soweit Übersetzungen vorliegen dienen diese lediglich der Information. Im Fall von Diskrepanzen geht die deutsche Fassung vor. Dies gilt auch für die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
3. Bei Lieferanten welche ihren Verwaltungssitz oder eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben und der Vertrag mit einer solchen Niederlassung bzw. einem solchen Verwaltungssitz geschlossen worden ist, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung. Bei allen anderen Lieferanten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.
XIII. Gerichtsstand und Streitbeilegung
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Kunden, welche einen Verwaltungssitz oder eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben, ist Bayreuth.
2. Für Kunden, für welche XIII (1) nicht gilt, werden alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung entstehen, einschließlich des Zustandekommens, der Gültigkeit oder der Beendigung des Vertrages sind abschließend durch die Internationale Handelskammer (ICC) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Wirksamkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Der Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist München. Die Schiedssprache ist deutsch.
(Stand: Juli 2021)